Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Allgemeines:

Nachstehende Geschäftsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe, Lieferungen und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern rechtsverbindlich, soweit diese nicht ganz oder teilweise durch schriftliche Vereinbarungen ausgeschlossen sind. Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Gültigkeit des Vertrages nicht.

  1. Angebote:

Alle Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Angebotstexte, Entwürfe, Zeichnungen, Pläne sowie Leistungsbeschreibungen bleiben im Eigentum der Würzburger Zaunbau GmbH. Sie dürfen ohne deren Zustimmung weder benutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugängig gemacht werden. Die Unterlagen sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben. Die Würzburger Zaunbau GmbH hält sich an Ihr Angebot sechs Wochen nach Angebotsabgabe gebunden. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Die Vergabe des Auftrags – ganz oder zum Teil – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.

  1. Ausführungsunterlagen:

Die zur Ausführung erforderlichen Unterlagen wie Leistungsverzeichnis, Lage- und Werkpläne o. ä. werden vom Auftraggeber rechtzeitig unentgeltlich in ausreichender Anzahl zur Verfügung gestellt. Leistungen hierzu, wie Gutachten, Berechtigungen, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen und dergleichen, zu denen der Auftragnehmer beauftragt wird (sog. Planungsleistungen), werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist.

  1. Lagerplätze und Anschlüsse:

Die zur Ausführung der Leistungen erforderlichen Lagerplätze und Anschlüsse (Baustrom, Bauwasser u. a.) werden vom Auftraggeber auf der Baustelle unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Bauwasser und Baustrom können vom Auftragnehmer in für die Ausführung der Leistungen erforderlicher Menge unentgeltlich entnommen werden.

  1. Vertragsgrundlagen

Für die Ausführung der vertraglichen Leistungen nach Art und Umfang gelten als Vertragsgrundlagen in der Reihenfolge der nachfolgenden Aufstellung:
- das Leistungsverzeichnis/Angebot
- die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Würzburger Zaunbau GmbH

- der Vertrag

- die VOB/Teil B – „Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen“
- die VOB/Teil C – „Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen in der jeweils gültigen Fassung“

  1. Preise:

Preise verstehen sich ab Werk Würzburg. Sollten sich Preise nach Auftragserteilung durch allgemeine Preis- und Lohnveränderungen erhöhen, behält sich der Auftragnehmer vor, die Lieferung zu dem am Tage der Ausführung gültigen Preis vorzunehmen. Die Kosten für Anfahrt und Arbeitsvorbereitung sind in den genannten Preisen grundsätzlich enthalten.

Sollte der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, erst später als zum vereinbarten Zeitpunkt durchgeführt werden können, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits angefallene Kosten für Anfahrt, Arbeitsvorbereitung und Personaleinsatz gesondert zusätzlich in Rechnung zu stellen. Bei dem Auftragnehmer unbekannten Arbeitserschwernissen wie zum Beispiel extremer Nässe, Sturmschäden, Fremdkörperbesatz oder Ähnlichem kann der Auftragnehmer den Auftrag ablehnen oder angemessene Preiszuschläge verlangen. Sollte die Arbeitserledigung witterungs- oder bodenbedingt nur noch mit einem unzumutbar hohen technischen Aufwand zu realisieren sein, ist der Auftragnehmer nicht zur Vertragserfüllung verpflichtet. Das Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden. Sofern der Auftraggeber vor oder während der Arbeitserledigung Sonderwünsche geltend macht, die bei Vertragsabschluss nicht vereinbart waren, kann der Auftragnehmer die damit verbundenen Mehrkosten gesondert in Rechnung stellen.

7.) Widerrufsrecht

Der Auftraggeber hat das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag der Auftragsbestätigung. Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber uns (Würzburger Zaunbau GmbH, Winterhäuserstr. 109b, 97084 Würzburg) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, den Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

  1. Abnahme der Leistungen:

Die Fertigstellung der Leistung wird dem Auftraggeber in geeigneter Weise (schriftlich, mündlich vor Ort oder ähnliches) angezeigt. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt oder vereinbart gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmeldung als abgenommen. Ebenso gilt eine Leistung oder Teilleistung als abgenommen, sobald Sie vom Auftraggeber in Benutzung genommen wird. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.

Vorbehalte wegen offenkundiger Mängel hat der Auftraggeber sofort bei deren Bekanntwerden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weitere Ausführung der Leistung der Prüfung entzogen werden) anzuzeigen. Spätestens bei der Abnahme müssen diese schriftlich geltend gemacht werden.
Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen hinzuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf Abrechnung nach den Vertragspreisen. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. Für andere Schäden besteht keine gegenseitige Ersatzpflicht.

Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme ordnungsgemäß ausgeführt ist, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag oder Auftrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.

Bemängelungen hinsichtlich der Menge, Beschaffenheit oder Berechnung können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von 12 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich erfolgen.

  1. Haftung im Garantie- und Schadensfall:

Trifft ein Garantiefall ein, behält sich der Auftragnehmer zunächst das Recht auf Nachbesserung vor. Sollte diese zum wiederholten Male misslingen steht dem Auftraggeber ein Recht zur Herabsetzung der Vergütung zu. Vom Vertrag zurücktreten kann der Auftraggeber nur im Falle von grob fahrlässigen und schwerwiegenden Mängeln, die unter keinen Umständen durch Nachbesserungsarbeiten zu beseitigen sind oder im Rahmen von mehreren Nachbesserungsversuchen nicht beseitigt wurden.

Wählt der Auftraggeber wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt er nach mehrmaliger gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.

Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder ausreichend gewesen sei. Bei begründeter Mängelrüge steht dem Auftragnehmer das Wahlrecht zwischen Wandelung und Minderung zu. Darüber hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Auftragnehmer, insbesondere keine Schadensersatzansprüche wegen unmittelbarer Schäden. Der Auftragnehmer haftet für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Arbeiten. Dabei ist die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach auf die Vergütung des Auftrages beschränkt. Die Erhebung der Mängelrüge durch den Auftraggeber entbindet diesen nicht von seiner Zahlungspflicht.

Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch entstandenen Schaden. Der Anspruch des Auftragnehmers auf (Teil-) Vergütung der bis dahin geleisteten Arbeiten bleibt davon unberührt. Werden Arbeiten nach bestimmten Weisungen des Auftraggebers von uns ausgeführt, so haftet der Auftragnehmer nicht für deren Erfolg noch für etwaige Folgeschäden, die aufgrund der Weisung eingetreten sind. Werden Dritte geschädigt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen.

Im Schadensfall ist der Auftraggeber stets verpflichtet, einen etwaigen Schaden, der ihm durch die Leistung oder Lieferung des Auftragnehmers entstanden ist, so gering wie möglich zu halten.

Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, alle verbindlichen und öffentlich einsehbaren Kabel- und Leitungspläne für Wasserleitungen, Kanalisationsrohre, Telefon- oder Elektrizitätskabel auf der durch den Auftragnehmer zu bearbeitenden Fläche einzusehen und den Auftragnehmer auf den Verlauf etwaiger unterirdischer Leitungen genau hinzuweisen. Wird bei der Auftragsdurchführung durch den Auftragnehmer eine unterirdische Leitung beschädigt, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von jeglicher Haftung gegenüber Dritten frei und haftet zugleich für Schäden, die an den Maschinen des Auftragnehmers entstehen sowie für Folgeschäden. Diese Haftungsfreistellung zugunsten des Auftragnehmers gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer vor Auftragsdurchführung unmissverständlich auf den Verlauf von unterirdischen Leitungen hingewiesen hat und diese dann durch den Auftragnehmer durch Nichtbeachtung des Hinweises beschädigt werden. Die Haftungsfreistellung gilt jedoch vollumfänglich zugunsten des Auftragnehmers auch in dem Fall, dass dieser unterirdische Leitungen beschädigt, deren Verlauf allgemein unbekannt ist. Soweit der Auftragnehmer haftet, ist der Auftraggeber berechtigt, etwaige Schäden selbst zu beseitigen. Für Schäden, die dem Auftraggeber durch vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Terminverschiebungen entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung, sofern die Terminverschiebung dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist. Bei Qualitätsmängeln der gelieferten Materialien beschränkt sich die Gewährleistung auf Ersatzlieferung und Nachbesserung, es sei denn, dass den Auftragnehmer ein Verschulden trifft. Schlägt eine Nachbesserung und Ersatzlieferung fehl, so kann unser Auftraggeber die Herabsetzung der Vergütung oder Wandlung des Vertrages verlangen.

  1. Zahlung:

Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung fällig. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen nach §§ 288, 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu verlangen. Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht. Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten in Höhe von 5,-€ erhoben. Die Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückhaltungsrechten gegen Forderung des Auftragnehmers sind nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung durch den Auftragnehmer anerkannt oder gegen selbigen rechtskräftig tituliert ist. Kommt der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, ist der Auftragnehmer berechtigt, als pauschale Entschädigung 20 % des vereinbarten Preises zu berechnen. Hiervon unbeschadet bleibt das Recht des Auftraggebers nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Unbeschadet von dem Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Ersatz der bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Arbeiten zu verlangen (Aufwendungsersatz).

  1. Eigentumsvorbehalt:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung Eigentum der Würzburger Zaunbau GmbH. Noch nicht voll bezahlte Ware darf weder verpfändet, noch zur Sicherung anderweitig übereignet werden. Das Eigentumsrecht bleibt auch für bereits bearbeitetes und verarbeitetes Material bestehen. Wenn von dritter Seite eine Pfändung in die auf Kredit vom Auftragnehmer gelieferte Ware versucht wird, so ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Auftragnehmers hinzuweisen. Erfolgt die Pfändung trotzdem, so muss der Kunde hiervon Mitteilung machen.

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Gerichtsstand für Vollkaufleute, für juristische Personen, für juristische Personen des öffentlichen Rechts und für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, ist Würzburg.

Für Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer gilt stets – auch bei Verträgen mit ausländischen Kunden – das deutsche Recht.

  1. Rücktritt vom Vertrag

Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt vom Lieferungsvertrag vor, wenn im Zeitraum der Lieferung Umstände bekannt werden, die die Sicherheit der Forderungen des Auftragnehmers in Frage stellen, oder Meinungsverschiedenheit bezüglich der Beschaffenheit verkaufter Menge oder Preise und ähnliches nachträglich offenbar werden. Schadensersatzansprüche können aus diesem Grund nicht an den Auftragnehmer gestellt werden. Der Kaufpreis für bereits ausgeführte Lieferungen wird in diesen Fällen sofort und ohne Abzug fällig. Bei unberechtigten Annullierungen behält sich der Verkäufer vor, 20 % der Verkaufssumme für Verkaufsspesen etc. in Anrechnung zu bringen. Bereits gemachte Aufwendungen für Material und Fertigung werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.

  1. Duldung und Wegnahme:

Ist der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so wird der nach vorheriger Ankündigung des Auftragnehmers dulden, dass dieser Baustoffe und Bauteile – auch wenn diese bereits mit Grund und Boden fest verbunden sind – aufnehmen und unter Anrechnung zum Zeitwert und auf die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge zurücknehmen und sich aneignen darf. Die Lieferung sämtlicher Waren und Leistungen erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum der Würzburger Zaunbau GmbH. Ist die Ware oder Leistung nicht innerhalb von 7 Tagen nach der Zweiten Mahnung bezahlt, sind die Würzburger Zaunbau GmbH und die Lieferanten berechtigt, diese wieder zu holen und das Grundstück des Auftraggebers zu betreten.

  1. Sonderbestimmungen für die Zaunmontage:
  2. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Aufstellung des Zaunes zügig erfolgen kann. Die Anfahrt muss mit LKW auf befestigtem Weg möglich sein.
  3. Der Zaunverlauf ist dem Truppführer vom Auftraggeber an Ort und Stelle verbindlich anzugeben.
  4. In allen Angeboten sind normale Bodenverhältnisse vorausgesetzt. Bei vorher nicht erkennbaren, schwierigen Bodenverhältnissen (z.B. felsigem und aufgeschüttetem, steinigen Boden oder dergleichen) erhöhen sich die in unserer Auftragsbestätigung nach laufenden Metern festgelegten Aufstellungskosten um die Lohnkosten, die durch den zusätzlich erforderlichen Zeitaufwand entstehen. Nebenarbeiten, wie zur Zaunmontage erforderliche Aufräumarbeiten, Abreißen alter Zäune, Beseitigung im Wege stehender Hecken usw. werden im Normalfall nur nach Auftrag im gesondert zu verrechnendem Stundenlohn vorgenommen. Sind zum vereinbarten Aufstellungstermin noch Hindernisse vorhanden, die der Auftraggeber beseitigen wollte, so gilt die Ausführung dieser Arbeit durch unseren Montagetrupp als fest vereinbart, sofern dieser dazu in der Lage ist. Diese Arbeiten werden ebenfalls im Stundenlohn zusätzlich berechnet. Besteht die Möglichkeit der Beseitigung der Hindernisse durch unseren Montagetrupp nicht, so hat der Auftraggeber eine nochmalige Anfuhr zu erstatten. Das gleiche gilt, wenn derartige zusätzliche, bei der Auftragsannahme nicht vorhergesehene Arbeiten zwar sofort ausgeführt werden können, jedoch hierdurch ein weiterer Montagetag erforderlich wird. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer und dessen Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich örtlich einzuweisen, auf gefährdete Nachbarkulturen und Fremdkörper hinzuweisen und nicht bzw. schwer erkennbare Hindernisse kenntlich zu machen. Gehölze am Wegrand sind so zu schneiden, dass eine Durchfahrt der Maschinen ohne Berührung möglich ist. Namentlich ist der Auftraggeber diesbezüglich verpflichtet, vor Durchführung der Arbeiten durch uns die zu bearbeitende Fläche sorgsam vorzubereiten und von Fremdkörpern und von anderen Gefahrenquellen freizuhalten.

Andernfalls haftet der Auftraggeber für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Schäden an Maschinen sowie für andere Eigen- oder Drittschäden und für Verzögerungsschäden, die auf der unzureichenden oder nicht erfolgten Einweisung beruhen. In diesem Fall haftet der Auftragnehmer auch nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrags.

  1. Bei notwendig werdenden Sonderanfertigungen oder Änderungen von Stahlteilen behält sich der Auftragnehmer eine entsprechende Mehrberechnung vor.
  2. Wenn Maße bezüglich Zaunhöhe, Torgrößen usw., die vom Auftraggeber angegebenen wurden an Ort und Stelle nicht eingehalten werden können, und hierdurch Änderungen erforderlich werden, trägt der Auftraggeber entstehende Kosten.
  3. Bei Mehr- oder Minderverbrauch an Materialien erfolgt die Abrechnung nach den Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Maßen.
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